Universitätskommunikation – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Informationsschreiben zum Urheberrecht (§ 52a UrhG)an die Lehrenden und Studierenden der Bergischen Universität Wuppertal

01.12.2016|15:15 Uhr

(Aktualisiert 09.12.16) Bisher konnten digitale Versionen urheberrechtlich geschützter Dokumente in Lehrveranstaltungen genutzt werden, weil es eine pauschale Vereinbarung der Länder mit der VG Wort gab. Diese Vereinbarung läuft zum 31.12.2016 aus. Rektor Prof. Dr. Lambert T. Koch und Kanzler Dr. Roland Kischkel haben heute ein Informationsschreiben an die Lehrenden und Studierenden der Bergischen Universität Wuppertal zum Thema Urheberrecht (§ 52a UrhG) veröffentlicht. Dem Schreiben angehängt sind vertiefende Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich. Die Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials nach § 52a UrhG ist in der Bergischen Universität Wuppertal ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr zulässig! Diese neue Situation betrifft fast alle Lehrenden, da sie Literatur für Kurse über Moodle oder per E-Mail zur Verfügung stellen.

Eine aktuelle Stellungnahme (9. Dezember) von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und VG Wort finden Sie hier.

In dem Schreiben vom 1. Dezember von Rektor und Kanzler heißt es u.a.:

„Wie in den meisten anderen Hochschulen des Landes wurden auch an der Bergischen Universität Wuppertal bisher gedruckt vorliegende Texte aus Büchern und Zeitschriften in begrenztem Umfang für den Einsatz in Lehrveranstaltungen digitalisiert und geschützt bereitgestellt. In den meisten Fällen geschieht das über die Lernplattform Moodle.

Diese Form der digitalen Nutzung von Werken ist nach geltendem Urheberrecht (§ 52a UrhG) kostenpflichtig, die Vergütung erfolgte bisher pauschal durch die Bundesländer. Der Bundesgerichtshof hat bereits vor längerer Zeit (20.03.2013) in der zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) WORT und den Ländern strittigen Frage der Vergütung von Nutzungen urheberrechtlich geschützter Schriftwerke entschieden, dass hierfür eine Einzelerfassung und -abrechnung 'sachgerecht und vom Aufwand her vertretbar' sei.

In diesem Sinne haben die Kultusministerkonferenz und die VG WORT Ende September 2016 einen Rahmenvertrag für die Verwendung von Schriftwerken für Lehre und Forschung an Hochschulen geschlossen, dem die Hochschulen beitreten können. Dieser Rahmenvertrag sieht unter anderem die Einzelerfassung zur Vergütung von bereitgestellten digitalisierten Texten vor. Notwendig wären hierfür die Erfassung und Übermittlung der Quellenangaben der verwendeten Texte sowie eine Überprüfung, ob ein Verlagsangebot für die Texte vorliegt oder durch den Verlag erstellt werden kann.

Die Abrechnung mit der VG WORT ist für jedes verwendete Sprachwerk über eine manuelle Eingabeschnittstelle (Meldeportal) vorgesehen, wobei jeweils die Seitenanzahl und die Anzahl der in dem betreffenden Semester an der Lehrveranstaltung jeweils teilnehmenden Studierenden anzugeben sind.

Die überwiegende Mehrheit der deutschen Hochschulen ist aufgrund der in einem Pilotprojekt an der Universität Osnabrück gewonnenen Erkenntnisse der Auffassung, dass der mit der EinzeIerfassung verbundene Gesamtaufwand nicht vertretbar ist.

Deshalb ist das Rektorat der Bergischen Universität Wuppertal der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz gefolgt und hat beschlossen, dem Rahmenvertrag nicht beizutreten. Ob und wann es in den derzeit beginnenden Gesprächen zu einer für die Hochschulen akzeptablen Verständigung mit der VG WORT kommt, ist momentan noch offen.

Die Hochschulen müssen sich daher zum Jahreswechsel zunächst einmal auf den ersatzlosen Wegfall der durch den § 52a UrhG ermöglichten Nutzung von Sprachwerken vorbereiten – die Universitätsbibliothek und das Zentrum für Informations- und Medienverarbeitung wurden vom Rektorat beauftragt technische Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen Regelung zu treffen.

Vor allem müssen aber auch die Nutzerinnen und Nutzer von Moodle und der übrigen Lernplattformen tätig werden.“

Wie erfahren Sie in den heute veröffentlichten Hausmitteilungen (Nr. 74, Jahrgang 45), nur über das Uni-Netz verfügbar oder auch hier abrufbar (.pdf-Datei).

„Wir bedauern die eingetretene Entwicklung sehr und versichern Ihnen, dass das Rektorat der Bergischen Universität sich intensiv für eine hochschul- und länderübergreifende Verständigung mit der VG WORT engagiert und alles dafür tun wird, Ihnen, den Lehrenden und Studierenden, wieder eine praktikable und rechtssichere Grundlage für die digitale Unterstützung von Lehre und Studium zu ermöglichen.“

Um möglichst schnell und umfassend Auskünfte auf Fragen in dieser Angelegenheit zu geben, haben die Universitätsbibliothek und das Zentrum für Informations- und Medienverarbeitung eine gemeinsame E-Mail-Adresse eingerichtet: 52a[at]uni-wuppertal.de.

Informationen vom ZIM zu Moodle und der Nutzung von Materialien nach § 52a UrhG unter
http://www.zim.uni-wuppertal.de/hilfe/anleitungen/moodle/52a.html

www.qsl.uni-wuppertal.de/aktuelles/rundschreiben-umgang-mit-digitalen-kopien-nach-dem-urhg-52a.html

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